Vergütung

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Im Erstberatungsgespräch werden wir mit Ihnen auch die anfallende Vergütung des Rechtsanwalts besprechen. Die Berechnung der Vergütung wird durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt. In sehr umfangreichen Angelegenheiten oder Angelegenheiten mit spezieller und schwieriger rechtlicher Materie, bei denen der Arbeitsaufwand nicht mehr von den gesetzlichen Gebühren gedeckt ist, kann die Vergütung des Rechtsanwalts mit dem Mandanten z. B. in Form einer Stunden- oder Pauschalvergütung schriftlich vereinbart werden.

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Welche Möglichkeiten bestehen, dass zunächst die Staatskasse die Kosten übernimmt?

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Für einkommensschwache Mandanten besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie nach Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für eine Beratung, die außergerichtliche anwaltliche Vertretung oder des gerichtlichen Verfahrens aufzubringen. Zudem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein. Ggf. ist auch zu prüfen, ob nicht vorrangig die Inanspruchnahme anderer Stellen (z. B. Jugendamt bei Kindesunterhaltssachen, Mieterverein bei Mietrechtsstreitigkeiten und ArGe bei Arbeitslosengeld II-Problemen) möglich ist. Sollte eine Rechtsschutzversicherung im konkreten Fall eintrittspflichtig sein, wird Beratungs- oder Prozesskostenhilfe nicht gewährt.