Prozesskostenhilfe

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Prozesskostenhilfe wird für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren gewährt. Voraussetzung hierfür ist zudem eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage oder Klageverteidigung. Die Bewilligung befreit Sie von der Vergütungszahlungspflicht gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt sowie vorläufig von der Zahlung von Gerichtskosten.

 

Zu beachten ist allerdings § 123 ZPO: „Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss“. Dies bedeutet, dass Sie bei einem Unterliegen im Verfahren die der Gegenseite entstandenen Kosten, insbesondere deren Rechtsanwaltskosten, auf jeden Fall selbst tragen müssen und diese Kosten nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind. Weiterhin ist zu beachten, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur als unverzinsliches Darlehen von der Staatskasse gewährt wird, das später allerdings (ggf. in Raten) an diese zurückgezahlt werden muss.

 

Auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein entsprechender Antrag notwendig, den wir Ihnen als Download nachfolgend zur Verfgüng stellen. Diesen werden wir dann, nachdem Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen versehen haben, mit unserem ersten Schriftsatz an das Gericht einreichen.

 

Prozesskostenhilfeformular