Pflichtverteidigung

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In Strafverfahren wird Beratungshilfe lediglich für eine Beratung bewilligt.

Damit ist der Rechtsanwalt jedoch nicht berechtigt, nach außen hin aufzutreten. Prozesskostenhilfe gibt es in Strafverfahren nur in Ausnahmefällen (z. B. im Nebenklage-, Privatklage- oder Adhäsionsverfahren).

 

In Strafverfahren besteht unter gesetzlich normierten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich einen Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Die Beiordnung

eines Pflichtverteidigers ist - entgegen den Voraussetzungen bei Beratungs- und Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Einkommen des Beschuldigten. Ein Pflichtverteidiger wird nur in den Fällen der so genannten notwendigen

Verteidigung bestellt. Die Mitwirkung eines (Pflicht-)verteidigers ist notwendig, wenn

 

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet,

 

  • dem Beschuldigten ein Verbrechen ( Straftaten, die mit Freiheitsstrafen von mindestens 1 Jahr geahndet werden) zur Last gelegt wird,

 

  •  das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,

 

  • gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs.6 vollstreckt wird,

 

  •  der Beschuldigte sich mindestens drei Monate aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird,

 

  • zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt,

 

  • ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,

 

  • der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist oder

 

  • dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs.3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

 

Ein Pflichtverteidiger kann vom Gericht auch bestellt werden, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass

sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

 

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

als Pflichtverteidiger bestellen zu lassen.

 

Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte allerdings die Gerichts- und Anwaltskosten an die Staatskasse zu erstatten.